@Svencore:
In der Regel handelt es sich bei den Austauschgeräten auch um Neugeräte, zumindest offiziell. Ob es sich hier und da, je nach Gerät und Konfi auch um wiederaufbereitete Rückläufer handelt, lässt sich sehr schwer bis gar nicht nachweisen. Unabhängig von der rein rechtlichen Seite spricht auch im Prinzip nichts gegen ein professionell, herstellerseitig fehlerfrei wiederaufbereitetes Gerät, was dann vom Zustand her im Grunde genommen einem Neugerät entspricht.
Das Problem liegt eher darin, dass der Kunde nicht unendlich oft Anspruch auf ein Austauschgerät hat. Ist ein bestimmtes Zeitfenster überschritten, gibt es kein Austauschgerät mehr, dann wird nur noch repariert. Sofern man ein Austauschgerät erhält, was perfekt und fehlerfrei ist, gäbe es kein Grund zur Beanstandung und man könnte sich an seinem neuen Gerät erfreuen. Bei mir war es damals so, dass auch das Austauschgerät einen kleinen Makel aufwies, den ich damals so nicht akzeptieren wollte. Also schickte man mir noch ein zweites Austauschgerät. Dieses zweite Gerät war schon von der Verpackung so miserabel, dass man schon dran fühlen konnte, was das Ziel dieser Aktion war. Ich hatte damals für mich persönlich ganz stark das Gefühl, dass man mich mürbe machen bzw. weichkochen wollte mit diesem zweiten Austauschgerät, was man letztendlich auch geschafft hat und ich mich damals dann dazu entschloss, das erste Austauschgerät trotz kleinem Makel zu behalten.
All das ist vermeidbar, wenn man sich nicht auf ein sogenanntes Austauschgerät einlässt !! Man sitzt definitiv rein rechtlich am längeren Hebel, wenn man vom Kaufvertrag innerhalb der 14 Tage nach Erhalt komplett zurücktritt. Das einzige, was passieren kann ist, dass man aufgrund einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren die Kosten für die Rücklieferung selbst tragen muss. Dies würde ich aber gerne in Kauf nehmen. Lieber ein paar Euros zahlen, aber dafür deutlich weniger Ärger und eine wesentlich bessere rechtliche Ausgangsposition.
Gruß
Jörg