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„Schwarzsurfen“ im WLAN nicht strafbar


Angus

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Wer sich über ein unverschlüsseltes fremdes Funknetzwerk ins Internet einwählt, macht sich nicht strafbar. Das entschied das Wuppertaler Landgericht. Die Richter konnten am „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares finden.

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Das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselten WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Wer sich in ein offenes Drahtlosnetzwerk einwählt, verstößt weder gegen Telekommunikations- und Datenschutzvorschriften noch gegen das Strafgesetzbuch, wie das Landgericht Wuppertal in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.

Die Strafkammer verwies unter anderem darauf, dass weder bei der Einwahl noch beim „Schwarzsurfen“ personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes abgerufen würden. Auch der Tatbestand des versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen sei nicht erfüllt.

Bereits das Wuppertaler Amtsgericht hatte an diesem „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares finden können (Az.: 25 Qs 177/10). Das Landgericht wies jetzt die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Amtsgerichts zurück, das den Antrag der Strafverfolger auf Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen „Schwarzsurfer“ ablehnt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Internet-Nutzer vorgeworfen, sich mit seinem Laptop in das unverschlüsselte Funknetzwerk eingewählt zu haben, um unrechtmäßig die Kosten für die Internetverbindung zu sparen.

Mit einem WLAN-Netzwerk können Nutzer eine drahtlose Verbindung mit dem Internet herstellen. Oft strahlen solche Netzwerke so weit, dass sie etwa auch für Nachbarn empfangbar sind. Ist das Netzwerk nicht mit einem Passwort geschützt, kann sich der Nachbar auch darin einwählen. Da die meisten Internet-Nutzer heutzutage mit einer sogenannten Flatrate surfen, mit der durch eine Einmalzahlung das monatliche Internet-Surfen komplett abgegolten ist, fällt die Einwahl durch fremde Nutzer in ein Netz auf der Rechnung nicht auf.

Quelle: faz.net

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